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Partnerschaftsverein Schlangenbad-Craponne

 

Satzung

 

 

 

§ 1

 

Zweck des Verbandes

 

Der. „Partnerschaftsverein Schlangenbad-Craponne e.V." mit Sitz in Schlangenbad verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung durch

 

1.         Die Pflege der Partnerschaft mit Craponne / Frankreich;

 

2.         den Austausch mit Bürgern, insbesondere der Jugend der Gemeinden Schlangenbad und Craponne, wobei eine Ausdehnung auf andere Gemeinden nicht ausgeschlossen ist;

 

3.         Beratung aller Vereine der Gemeinde Schlangenbad, deren vollzählige Mitgliedschaft im Partnerschaftsverein angestrebt wird, in Partnerschaftsfragen;

 

4.         die Förderung der französischen/deutschen Sprache in Schlangenbad.

 

Dieser Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§ 2

 

Tätigkeit, Neutralität und Sitz

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig.

 

Der Sitz des Vereins ist Schlangenbad.

 

 

 

§ 3

 

Mittel des Vereins, Ansprüche

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes sowie Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestehen keinerlei Ansprüche auf das Vermögen.

 

 

 

 

§ 4

 

Vergütungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 5

 

Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schlangenbad, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 6

 

Mitgliedschaft

 

Mitglieder können Einzelpersonen, Familien, Vereine und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.

 

Die Mitgliedschaft geht verloren durch

 

1.         Tod

 

2.         Austritt

 

3.         förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vom Vorstand gehört zu werden.

 

Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied:

 

a)         das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt, oder

 

b)         gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.

 

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

 

 

 

§ 7

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 8

 

Beitrag

 

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.

 

Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind mit dem Beginn des auf die Festsetzung folgenden Geschäftsjahres fällig.

 

 

§ 9

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 10

 

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1.         dem Vorsitzenden

 

2.         zwei Stellvertretern

 

3.         dem Schatzmeister

 

4.         dem Schriftführer

 

5.         mindestens fünf Beisitzern, wobei jeder der sieben Ortsteile Schlangenbads im Vorstand vertreten sein sollte.

 

Der Vorstand kann nach Bedarf zu seinen Sitzungen weitere Personen hinzuziehen.

 

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

 

 

 

§ 11

 

Kassenprüfer

 

Die Kasse ist jährlich zu prüfen. Es sind daher zwei Kassenprüfer zu wählen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

 

 

§ 12

 

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung.

 

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur bei Gegenzeichnung des Vereinsvorsitzenden leisten.

 

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

 

 

 

§ 13

 

Vertretung des Vereins

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die Stellvertreter und der Schatzmeister.

 

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei dieser Personen.

 

 

 

§ 14

 

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen.

 

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen schriftlich (Brief oder E-Mail) einzuladen.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen einzuladen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

1.         den Jahresbericht

 

2.         den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters

 

3.         die Entlastung des Vorstandes

 

4.         die Wahl des Vorstandes

 

5.         die Wahl der Kassenprüfer

 

6.         die Anträge.

 

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

 

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 15

 

Satzung

 

Diese Satzung wurde am 02. Mai 1989 errichtet.